KENNZEICHEN: LSG HM 031 (Text: NLWKN)
Das Gebiet liegt an der südwestlichen Flanke des Deisters, eines bis zu 405 Meter hohen, markanten Höhenzuges an der Nordgrenze des Niedersächsischen Berglandes. Es ist von Kalksteinen, dem sogenannten „Eimbeckhäuser Plattenkalk“, geprägt.
Das Waldgebiet des südwestlichen Deisters wird von Buchenwäldern dominiert. Im nördlichen und mittleren Teilbereich bei Nienstedt und Luttringhausen entspringen einige naturnahe Waldbäche (Waltershagener Bach, Flöttenbach, Eimbeckhäuser Bach), in deren Quellbereichen Feuchtwälder und Kalktuffquellen vorkommen.
Charakteristisch für das Gebiet sind weiter die dem geschlossenen Wald vorgelagerten, durch Hecken, Feldgehölze und kleine Grünlandflächen gut strukturierten Flächen mit ihrer besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild.
Das LSG dient dem Schutz des FFH-Gebietes Nr. 112 „Süntel, Wesergebirge, Deister„.
Zuständig sind der Landkreis Hameln-Pyrmont und Landkreis Schaumburg als untere Naturschutzbehörden.

Besonderer Schutzzweck des LSG ist:
- die Erhaltung und standortgerechte Entwicklung des unzerschnittenen Waldgebietes mit großflächigen Buchenwäldern und mit seinen Funktionen als Raum für die naturbezogene Erholung sowie als Lebensraum beispielsweise für waldbewohnende Vogel- und Fledermausarten sowie für die Wildkatze (Felis silvestris),
- die natürliche Entwicklung auf den in der maßgeblichen Karte als Flächen mit natürlicher Waldentwicklung dargestellten Flächen der Niedersächsischen Landesforsten,
- die Erhaltung und standortgerechte Entwicklung des halboffenen, von Hecken und Grünlandflächen geprägten Vorlandes im Verbund mit den Waldflächen in seiner hohen Bedeutung für das Landschaftsbild und als Nahrungsgebiet von Vogelarten sowie von ledermausarten,
- die Sicherung und naturnahe Entwicklung der im LSG entspringenden Waldbäche und deren Quellbereiche einschließlich der dazu gehörenden Feuchtwälder,
- die Erhaltung und Sicherung der Kalktuffquellen.
Insbesondere werden im LSG folgende Handlungen untersagt:
- die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder sonstiger Genehmigung/Erlaubnis bedürfen oder die nur vorübergehender Art sind,
- der Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen,
- der Neubau oder die Erweiterung von Ver- oder Entsorgungsleitungen aller Art,
- das Bodenrelief zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungenoder das Auf- oder Einbringen von Stoffen aller Art sowie das Ablagern von Abfällen,
- Entwässerungsmaßnahmen, Wasserentnahmen oder sonstige Maßnahmen durchzuführen, die zu Veränderungen des Wasserhaushalts führen können,
- vorhandene Quellbereiche, Bäche oder Tümpel insbesondere durch Ausbau, Verrohrung, Befestigungen oder Befahren zu beseitigen, zu beeinträchtigen oder auf andere Art zu verändern,
- Hochstaudenfluren, Säume, Ödland oder sonstige naturnahe Flächen zu beseitigen, umzubrechen oder auf andere Art zu verändern,
- in den Detailkarten dargestelltes Dauergrünland umzubrechen oder auf andere Art zu verändern; ausschlaggebend für die Feststellung als Dauergrünland auf Flächen, die der Agrarförderung unterliegen, ist der Status, der in den Daten zu den Feldblöcken (Schlagkataster) des Servicezentrums Landentwicklung und Agrarförderung verzeichnet ist,
- das Einbringen, Ausbringen oder Ansiedeln von Tier- oder Pflanzenarten, insbesondere von gebietsfremden oder invasiven Arten,
- das Anlegen von Kurzumtriebsplantagen auf Grünlandflächen sowie von WeihnachtsbaumoderSchmuckreisigkulturen,
- Wald zu beseitigen, zu schädigen oder auf andere Art zu verändern; sofern keine Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 5 Abs. 3 dieser Verordnung vorliegt,
- außerhalb des Waldes stehende Bäume oder Sträucher, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern,
- das Lagern, Zelten oder Campen sowie das Entzünden oder Unterhalten von Feuer,
- auf außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder Anhänger dort abzustellen,
- der Betrieb von Motor-Modellflugzeugen, Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten,
- die Ruhe der Natur durch Lärm, Licht oder auf andere Weise zu beeinträchtigen.
Natürlich gibt es unter gewissen Umständen und meist auf Antrag Freistellungen von diesen Verboten. Diese Freistellungen und weitere Details finden Sie im nachfolgenden downloadbaren PDF der Verordnung.
Die 9-seitige Verordnung des LSG Süd-Deister können Sie hier downloaden